Das System Hartz IV
Eintrag vom 15.04.2007Mit der Arbeitslosigkeit ist es wie mit Aktuellen Tagesnachrichten :
Man vernimmt die Meldungen über Ereignisse; registriert sie oberflächlich, um sich dann wieder den Alltagsgeschäften zuzuwenden.
Was alles damit für die Lebenslage der Betroffenen verbunden ist, realisiert man erst dann, wenn es einen selber erwischt.Die damit verbundenen tiefen Einschnitte in die Psyche und Würde des Menschen sind höchst fatal.
Die oberste Maxime von der Hartz4 Reform war das Ziel Menschen in Arbeit zu bringen.Und vor allem die Sozialhilfe Empfänger wieder in Arbeitsmaßnahmen zu Intekrieren.Fördern und Fordern hieß das neue Motto.Ja sogar die noch in Arbeit stehenden Menschen fürchten sich vor Arbeitsplatzverlust und haben Angst, sich in die lange Riege der "Unterschicht" einreihen zu müssen.
„Von uns wird nur gefordert, gefördert werden wir nicht.“
Beleuchten wir doch mal die allgemeine Situation von Fördern und Fordern,und stellen diese beiden in Relation zu einander.
Fördern :
Die Menschen sollten gefördert werden durch verschiedene Qualifizierungsmaßnahmen,Trainingsmaßnahmen und Schulungen.
So wie mit Vermitlungsgutscheinen.
Wie sieht der Alltag in der Praxis aus?
Die Vergabe von Qualifizierungsmaßnahmen ist heute an die Bedingung geknüpft, daß nach einer Fortbildung auch ein Job in Aussicht ist.
Vermittlungsgutscheine werden so gut wie nicht mehr verteilt!
Ausserdem besteht kein Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein.
Zitat :
Berliner Jobcenter haben 94 Millionen Euro zur Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen verfallen lassen.
Kommen wir nun zu dem großen Punkt Fordern :
Eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, jede zumutbare Tätigkeit annehmen, sich von der Freiheit der Berufswahl verabschieden, sonst folgt Strafe auf dem Fuß! Bereits bei der ersten Job-Ablehnung kann das Arbeitslosengeld um 30 Prozent gekürzt werden. Wer innerhalb eines Jahres ein zweites Mal eine angebotene Stelle ausschlägt – „wiederholte Pflichtverletzung“ , hat mit einer Kürzung bis zu 60 (!) Prozent zu rechnen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt seit dem 1.1.2007 ganz, wenn ein Arbeitsloser innerhalb von zwölf Monaten Anlass für insgesamt 21 Wochen und mehr Sperrzeit gegeben hat. Ciao Art. 12 Grundgesetz mit verbürgter „Berufsfreiheit“!
Bewerbungen um jeden Preis egal in welcher Richtung hauptsache das mit der Eingliederungsvereinbarung unterschriebene Soll zu erreichen.
Zwangsarbeit in 1€ Jobs müssen abgeleistet werden sonst droht Sanktionierung.
Es ist die Erpressung zu befohlener und nicht selbst gewählter Arbeit mit Hilfe der Androhung eines besonderen Übels, insbesondere durch staatliche Gewalt. Nach internationalem Recht ausgedrückt: jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Und das genau macht dieser Staatsapparat auf Geheiß einer selbsternannten Wirtschaftselite mit tausenden von Bürgerinnen und Bürgern!
RESIDENZPFLICHT!
Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegebenen Adresse erreichbar zu sein. Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen.... Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.
Aber für Hühner fordert man Freilaufhaltung?!
Erspartes für die Altersicherung wird einem genommen, Kinder müssen ihr Sparschwein plündern und jeden kleinen Nebenverdienst zur Anrechnung des ALG II abgeben.Menschen die Ihr Leben lang gearbeitet und Sozialabgaben bezahlt haben müssen Ihr Hab und Gut möglicherweise verkaufen ( Häuser etc ) .
Jetzt gelten auch gleich-geschlechtliche Lebensgemeinschaften als Bedarfsgemeinschaften; bei der Entscheidung werden fürsorglich sowohl die Dauer der Partnerbeziehung als auch ein gemeinsames Konto mitberücksichtigt. Im gleichen Zug hat man die Beweislast umgekehrt, die vorher bei der Bundesagentur für Arbeit lag und jetzt auf die Betroffenen verlagert wurde.
Anwendung und Verwaltung von Hartz4
Es gibt viele die sich bei Jobcentern falsch, schlecht oder nicht schnell genug beraten fühlen,die Sachbearbeiter sind 2 Jahre nach Einführung immernoch überlastet und haben keine Zeit sich auch noch um Arbeitstellen für die Betroffenen zu kümmern.Desweiteren fehlt es dort an qualifiziertem Personal.Die Sachbearbeiter bekommen einen Chraskurs und werden dann alleine gelassen mit all den immernoch nicht klar geregelten Gesetzen.Auch werden Gelder die zur Schulung und weiterbildung der Sachbearbeiter dienen sollten andersweitig eingesetzt.Es fehlen Unklarheiten und es kommt zu Zuständigkeitskonflikten.
Folgen von Hartz4
Es werden immer mehr Fälle von Betroffenen die Ihr Recht leider nicht kennen und vor allem nicht bekommen mit all den daraus resultierenden Abgründen.Obdachlosigkeit,Hunger und vor allem die Psychologischen Folgen sind das Ergebniss davon.
Panikattacken aus heiterem Himmel, unüberwindbare Angst vor Mitmenschen, Tieren, Objekten oder Situationen ,unkontrollierbare Sorgen und Befürchtungen, Zwangsgedanken und handlungen zur Vermeidung von Angst und Unsicherheit. Krankhafte Angst kann viele Formen annehmen, das alltägliche Leben stark beeinträchtigen und massiven Leidensdruck erzeugen.
Ja es häufigen sich die Suizidfälle aufgrund von Hartz4 und die Dunkelziffer ist weit höher wie berichtet.Die Presse berichtet darüber ja fast nichts. Man denke dabei an den Mann aus Bietigheim-Bissingen, der mit dem Auto in den Eingang einer Arbeitsagentur gerast ist - mit einer geöffneten Gasflasche auf dem Fahrersitz! Die Tagesschau hat darüber nichts berichtet.
Das einzige Positive an der Hartz4 Reform ist doch die Schaffung von Arbeitsplätzen.Die einzige Branche, die ein Rekord-Hoch bekommen hat, sind die Sozialgerichte. Noch nie hat es hier so viele Klagen gegeben, wie gegen gegen Hartz IV. Und es werden immer mehr.
Zielt auf die Senkung der Einkommen der Erwerbstätigen. Die Mischung aus weiteren erheblichen Leistungskürzungen gerade bei Menschen mit beruflichen Qualifikationen und daraus resultierendem Durchschnittseinkommen auf Sozialhilfeniveau mit der Abschaffung des bisherigen Schutzes der Zumutbarkeitsregelung zwingt zur Arbeit zu jedem Preis.
Bringt Armut , betroffen etwa 2,5 Millionen Kinder und Senkung der Löhne in Folge der neuen Zumutbarkeit reduzieren die Kaufkraftnachfrage. Weniger Konsumnachfrage zieht sinkende Produktion und damit neue Stellenstreichungen nach sich. Und obendrein haben wir jetzt noch eine MWS Erhöhung.
Der aktuelle Regelsatz geht auf eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998 zurück, die Statistiker auf 2003 hochrechneten ,die jedoch nicht an die seither veränderten Bedarfe angepasst wurde.Und somit kein Menschenwürdiges Leben ermöglichen.
Diese Klagen gegen den Regelsatz sind Ausdruck einer Gegenwehr der Betroffenen. Sie kämpfen gegen den sozialen Abstieg! Die fortgesetzte Kampagne gegen Leistungsmissbrauch kann das nicht verdecken. Die Leistungskürzungen durch das „Fortentwicklungsgesetz“ führen dagegen zur Sanierung des Staatshaushaltes. Für das Jahr 2006 wurden Einsparungen von rd. 400 Mio. Euro für den Bund und von rd. 100 Mio. Euro für die Gemeinden erwartet. Die Überschüsse der Bundesagentur für Arbeit in zweistelliger Milliardenhöhe sprechen für sich. Aber für eine Verlängerung der Bezugsfristen des Arbeitslosengeldes I oder eine Erhöhung des Regelsatzes des Arbeitslosengeldes II soll es nicht reichen. Das Bundessozialgericht hält jedenfalls die SGB II-Vorschriften zur Höhe der Regelleistungen und zur Berücksichtigung von Einkommen für verfassungsgemäß und sowohl mit dem materiellen als auch dem soziokulturellen Existenzminimum vereinbar.
Die Richter halten Hartz IV für hoch genug!
Die Politiker sind unfähig eine solide Politik zu machen! Wir müssen wieder lernen, uns wehrhaft für Demokratie und Menschenrechte einzusetzen.Wir, können nicht mehr zusehen, wie unser Land und unsere Kultur tagtäglich mehr und mehr zerstört wird. Während etwas über 8 Millionen erfahrene Arbeiter, Angestellte, Ingenieure und Akademiker zwischen zwanzig und sechzig Jahren vom Arbeitsmarkt ausgegrenzt werden, herrschen Vetternwirtschaft und Postenschieberei.
Schluss mit Hartz4 und Schluss mit den Parteien die es ermöglicht haben!

aber ja, das regelt der absatz 3, artikel 12 gg. wir haben eine zwansgarbeiterdemokratie. Herrn Karl Heinz Nagel Glockenbruchweg 39a 34134 Kassel Betr.: Grundgesetz Bezug: Mein Schreiben vom 18.11.2010 - 1 - Sehr geehrter Herr Nagel, aus arbeitsorganisatorischen Gründen erfolgt die weitere Bearbeitung Ihrer Petition unter dem o. a. Aktenzeichen. Das Aktenzeichen Pet 1-17-06-10000-015888 bitte ich als gegenstandslos anzusehen. Als Anlage übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz mit der Bitte um Kenntnisnahme. Die Ausführungen des Fachministeriums sind sachgerecht und geben die zurzeit geltende Rechtslage zutreffend wieder. Sie sind aus der Sicht des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden. Ihre Eingabe wird damit als abschließend beantwortet angesehen, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern. Ich bitte dann noch konkret mitzuteilen, was noch Gegenstand einer parlamentarischen Prüfung sein soll. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag •Bundesministerium 1 der Justiz POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin Sekretariat des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin HAUSANSCHRIFT Mohrenstraße 37, 10117 Berlin POSTANSCHRIFT 1 1015 Berlin DATUM Berlin, 27. Januar 2011 BETREFF: Grundgesetz HIER: Bedeutung von Artikel 12 Absatz 3 GG BEZUG: 1. Petition des Herrn Karl Heinz Nagel, Yorckstraße 52, 34123 Kassel, vom 27. September 2010 an den Deutschen Bundestag Sekretariat des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages an BMI vom 18. November 2010 — Pet 1-17-06-10000-015888 — BMI an BMJ vom 29. November 2010, V I 3 — 110 030 II Durch Petition vom 27. September 2010 regt der Petent die ersatzlose Streichung von Artikel 12 Absatz 3 GG an. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, das die Sache zuständigkeitshalber hierher abgegeben hat, nehme ich hierzu wie folgt Stellung. Nach Artikel 12 Absatz 3 GG ist Zwangsarbeit nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. VERKEHRSANBINDUNG U-Bahnhof Hausvogteiplatz (U2) SEITE 2 VON 5 Gründe, warum die Vorschrift ersatzlos gestrichen werden soll, werden in der Petition nicht genannt. Vorstellbar erscheint, dass der Petent Zwangsarbeit vollkommen, also auch im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung abgeschafft sehen will, Artikel 12 Absatz 3 GG redaktionell für überflüssig hält, weil Artikel 12 Absatz 2 GG ein grundsätzliches Verbot des Arbeitszwangs regelt, sich an der einschränkenden Voraussetzung des Artikels 12 Absatz 3 GG stört, Zwangsarbeit also zulassen will. Die ersatzlose Streichung von Artikel 12 Absatz 3 GG kann unter keinem dieser Gesichtspunkte befürwortet werden. 1. Am wenigsten kommt in Betracht, durch Streichung von Artikel 12 Absatz 3 GG Zwangsarbeit zulassen zu wollen. Zunächst wäre die Streichung gar nicht geeignet, eine Zulassung von Zwangsarbeit zu bewirken. Artikel 12 Absatz 1 GG garantiert die Berufsfreiheit, Artikel 12 Absatz 2 GG verbietet Arbeitszwang. Schon daraus ergäbe sich, falls Artikel 12 Absatz 3 GG gestrichen würde, auch weiterhin die grundsätzliche Unzulässigkeit von Zwangsarbeit. Artikel 12 Absatz 3 GG bekräftigt einerseits diese grundsätzliche Unzulässigkeit und hat andererseits die Funktion, eine eng begrenzte Ausnahme zuzulassen. Dem Verfassungsgeber kam es bei der Gesamtregelung von Artikel 12 Absatz 2 und 3 GG darauf an, die zuvor unter dem Dritten Reich üblichen Formen der Zwangsarbeit auszuschließen. Diese waren geprägt gewesen durch eine Herabwürdigung und Erniedrigung der menschlichen Person. Weiterhin wollte der Verfassungsgeber das westliche Freiheitsverständnis gegenüber jenen Zwangsmaßnahmen betonen, mit denen kommunistische Regime ihre jeweilige Bevölkerung zur Arbeit heranzogen (BVerfGE 74, 102, 116). In der 44. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates am 19. Januar 1949 wurde daher ausgeführt, Artikel 12 Absatz 3 GG richte sich in erster Linie gegen Konzentrationslager, solle aber auch das ausschließen, „was man das Zuchthaus jenseits des Eisernen Vorhangs nennen kann". Die Absicht des SEITE 3 VON 5 Verfassungsgebers ging somit dahin, eine Herabwürdigung der Person durch Anwendung bestimmter Methoden des Arbeitseinsatzes, wie sie in totalitär beherrschten Staaten üblich sind, auszuschließen (BVerfGE 74, 102, 118). Durch die besondere Betonung des grundsätzlich bestehenden Verbotes der Zwangsarbeit in Artikel 12 Absatz 3 GG sollte bereits im Ansatz die Gefahr gebannt werden, Menschen zu entwürdigender Arbeit heranziehen zu können. Ein etwa verfolgtes Ziel, Zwangsarbeit zuzulassen, würde eine Abkehr von den Erwägungen des Verfassungsgebers bedeuten. Dafür gibt es weder ein praktisches Bedürfnis noch eine politische Rechtfertigung. Außer in Artikel 12 Absatz 3 GG ist das Verbot von Zwangsarbeit auch in verschiedenen internationalen Rechtsinstrumenten festgeschrieben, so in Artikel 4 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 5 Absatz 2 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union. 2. Zu der Annahme, Artikel 12 Absatz 3 GG sei redaktionell überflüssig, könnte man gelangen, weil bereits Artikel 12 Absatz 2 GG ein grundsätzliches Verbot des Arbeitszwangs regelt. Trotz der Nähe der Begriffe „Zwangsarbeit" und „Arbeitszwang" haben aber sowohl Artikel 12 Absatz 3 GG als auch Artikel 12 Absatz 2 GG jeweils eine eigenständige Funktion. Daher scheidet eine Streichung von Artikel 12 Absatz 3 GG unter diesem Aspekt ebenfalls aus. \Nie „Arbeitszwang" und „Zwangsarbeit" gegeneinander abzugrenzen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Da beide Formen zwangsweiser Heranziehung zur Arbeit in Artikel 12 GG weitgehend verboten werden, fehlt es für eine dogmatische Klärung an praktischen Fällen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der 1987 ergangenen Entscheidung zu § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 JGG und der dort eröffneten Möglichkeit, Jugendliche zu Arbeitsleistungen anzuweisen, Artikel 12 Absatz 2 und 3 GG gemeinsam und einheitlich geprüft (BVerfGE 74, 102, 115 — 123); es sah weder den Schutzbereich von Artikel 12 Absatz 2 GG noch den von Artikel 12 Absatz 3 GG berührt (a.a.O. S. 122). Die 1998 ergangene Entscheidung zur Arbeitspflicht im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung, §§ 41, 130 StVollzG, misst diese Arbeitspflicht ausschließlich an Artikel 12 Absatz 3 GG (BVerfGE 98, 169, 199, 204f.), so dass es sich jedenfalls bei dieser Arbeitspflicht um eine Zwangsarbeit nach Artikel 12 Absatz 3 GG handelt. SEITE 4 VON 5 Was die Bereiche außerhalb von Strafvollzug und Sicherungsverwahrung angeht, wird in der Literatur vertreten, dass Arbeitszwang sich auf eine bestimmte individuelle, konkrete Arbeit oder ein bestimmtes Werk beziehe, Zwangsarbeit dagegen auf die Bereitstellung der Arbeitskraft für grundsätzlich unbegrenzte Tätigkeiten (Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 60. Lfg., 2010, Art. 12 Rn. 504). Andere wollen an die Intensität der jeweiligen Arbeitspflicht anknüpfen und begreifen Zwangsarbeit als besonders schweren Fall von Arbeitszwang, bei dem die gesamte Arbeitskraft des Betroffenen über eine längere Zeit unter ständiger Kontrolle zur Verfügung gestellt werden müsse (Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 117; Stern, Handbuch des Staatsrechts, Band IV/1, 2006, S. 1062). Eigenständigkeit gegenüber Artikel 12 Absatz 2 GG hat Artikel 12 Absatz 3 GG jedenfalls durch die unterschiedlich geregelten Voraussetzungen: Anders als beim Arbeitszwang muss der Zwangsarbeit eine gerichtliche Entscheidung vorausgehen, die eine Freiheitsentziehung beinhaltet (Scholz, a.a.O.). Auf dieser Grundlage fällt die Arbeitspflicht im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung unter Artikel 12 Absatz 3 GG. Ob sie auch über Artikel 12 Absatz 2 GG gerechtfertigt werden könnte, erscheint nicht sicher, da Artikel 12 Absatz 2 GG grundsätzlich gerade nicht auf Arbeiten zugeschnitten ist, die während einer Freiheitsentziehung zu verrichten sind (Scholz, a.a.O. Rn. 490). 3. Besteht das Ziel der Petition darin, Zwangsarbeit auch im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung abschaffen zu wollen, könnten Personen, die sich im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung befinden, künftig nicht mehr zu Arbeiten verpflichtet werden. Bundesgesetzlich ist die Arbeitspflicht im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung in §§ 41, 130 StVollzG geregelt. Durch die Föderalismusreform ist die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Strafvollzug, früher Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG, entfallen. Seither wurden die §§ 41, 130 StVollzG schrittweise durch Landesgesetze verdrängt. SEITE 5 VON 5 verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Arbeitspflicht nach §§ 41, 130 StVollzG dargestellt und erörtert worden sind (BVerfGE 98, 169, 199, 204f.): Die Arbeitspflicht ist ein wesentliches Element zur Erfüllung des Resozialisierungsauftrages. Denn der Pflichtige soll sich zu seiner Resozialisierung darin üben, einer geregelten Arbeit nachzugehen, Defizite im Bereich der Arbeitsorientierung auszugleichen und dadurch eine Existenzgrundlage zu schaffen und zu erhalten (Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz, BVerfGE 98, 169, 186). Das Bundesverfassungsgericht hat den Resozialisierungsgedanken grundsätzlich mitgetragen (a.a.O. S. 202) und dabei zugleich Vorgaben für die gebotene Anerkennung der geleisteten Arbeit gemacht (a.a.O. S. 202 — 204, 211 - 214). Um im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung eine Resozialisierung durch Arbeit zu ermöglichen, bleibt Artikel 12 Absatz 3 GG weiterhin Karl Heinz Nagel Glockenbruchweg 39 a 34134 Kassel 08.03.2011 An den Deutschen Bundestag Petitionsausschuss Pet. 4-12-07-10000-015888 Ergänzung zu meiner Petitionsschrift: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt das Strafe allein im Freiheitsentzug zu liegen haben. Der Absatz 3 Artikel 12 GG ist die Grundlage für herabwürdigende Arbeiten. Meine Erfahrungen der Sechziger und Siebziger Jahre sehen so aus: In der Haft wurde ich unter Zwang verpflichtet, für die Freie Wirtschaft zu arbeiten, meine tägliche Pesunumarbeit die man auch Akkordarbeit nennen kann, wurde beispielsweise 1970 für die Firma VW, asbesthaltige Bremsbeläge einpacken, mit 50,- Pfennigen pro Tag entlohnt. Meine mehrfache Verweigerung für diese Tätigkeit wurde mehrfach mit jeweils Fünf Tagen Arrest bestraft. (Alle drei Tage nur warmes Essen und Matratze, ansonsten trocken Brot und dünnen Kaffe). Arbeitsverweigerung wurde grundsätzlich mit Arrest bestraft, nach dem christliche Motiv: wer nicht arbeitet soll auch nicht essen. Dies ist ein klar definierter und praktizierter Zwang. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Einbeziehung in die Renten- und Krankenversicherung folgt die Maßgeblichkeit der allgemeinen Regelungen des Sozialversicherungsrechts. Anknüpfungspunkt ist dabei die Frage, ob arbeitende Gefangene in einer Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 7 SGB IV stehen. Dies wird in der Regel mit der Begründung verneint, es fehle an dem (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmal der "Freiwilligkeit". Da keine Freiwilligkeit besteht, wie der Gesetzgeber feststellt, kann die Grundlage der Beschäftigung nur Zwang sein. Zwangs wir immer mit Sanktionen abgedeckt, mit mehr oder weniger physischer Gewalt. Der Artikel 12 Absatz 3, Menschen in besonderem Gewaltverhältnis regelt Dienstleistungsarbeitspflicht. In meinem Fall wurde ich an die Freie Wirtschaft vermietet, was gegen das Arbeitsrecht verstößt, denn Menschen in besonderen Gewaltverhältnissen dürfen nicht an die Freie Wirtschaft vermietet werden. Ich wurde seinerzeit für 50,- Pfennige am Tag bei Pensumarbeit an die Firma VW, Haagen Batterie, VDO oder Adler, um nur einige zu nennen, vermietet als Arbeitssklave ohne freie Willensentscheidung. Eine Entlohnung auf diesem Niveau ist eine Verletzung der Grundrechte eines jeden Menschen. Was zudem den in den Zuchthäusern und Gefängnissen arbeiten lassenden Firmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft hat. Aus diesem Gesichtpunkt der Arbeit für die Industrie heraus wäre eine Rentenversicherungsbeitrag Pflicht gewesen. Aus dem Blickwinkel des Zuchthaus jenseits des eisernen Vorhangs gilt festzustellen: Im Übrigen bin ich im Sinne des Gleichheitsprinzips gegenüber ehemaligen DDR Häftlingen benachteiligt, weil in der DDR Rentenversicherungsbeiträge für die Arbeit von Inhaftierten entrichtet wurden. Schreiben an die Rentenversicherungsanstalt: Betr.: Vers, Nr.: 12260345N00311 Überprüfung der Rentenbeitragszahlungen durch Vermietung an Firmen der Industrie während der Zeit als ich mich in besonderen Gewaltverhältnissen durch den deutschen Staat befand: 28.4.1961 bis 1.1.1963 Erziehungsheim Idstein Kalmenhof. Veitmühlenweg 10, 65510 Idstein, Heim Biedenkopf, Dexbacherstrasse. 73, 35216 Biedenkopf, Jugendgefängnis Rockenberg, Marienschlossstr. 1, 35519 Rockenberg 2 31.12.1963 bis 29.4.1964 Jugendgefängnis, Holzstrasse 29, 65179 Wiesbaden 3 2.3.1966 bis 22.9,1973 Gefängnis Wehlheiden. Theodor Fliedner Str. 12, 34119 Kassel Ich beantrage die Zurechnungen der Beiträge zu meiner Rente. Der Antrag wurde abgelehnt mit dem Verweis auf Artikel 12, Abs. 3 Anfrage zum Thema "Einbeziehung von Strafgefangenen in die Sozialversicherung" vom 24.11.2008 wird auf die Probleme dieser "Regelungslücke" hingewiesen und u.a. festgestellt, dass "viele Gefangene, denen die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in der Regel nicht geläufig sein dürfte, …… die Pflicht zur Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus den Sozialversicherungssystemen als vom Staat veranlasste "Schwarzarbeit" empfinden. Absolviert ein Strafgefangener während der Zeit der Gefangenschaft allerdings eine Ausbildung, kann diese nicht zu einer Erhöhung der Rente führen. Diese Ausbildung muss bei der Berechnung der späteren Rente nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht berücksichtigt werden. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. a) Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muss nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muss aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Ausbildungsabschlüsse früh die jedoch auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, wie im Vergleich zu jeder Ausbildung. b) Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist. Art. 12 Abs. 3 GG beschränkt die zulässige Zwangsarbeit auf Einrichtungen oder Verrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Gefangenen behalten. Die öffentlich rechtliche Verantwortung sah jedenfalls bis Ende der Siebziger Jahr so aus, dass Strafgefangene unter dem Aspekt menschenverachtender Entlohnung an die Industrie vermietet wurden. Das ist eine nahtlose Fortsetzung der Zwangsarbeit des Dritten Reichs: Im Gebiet des bis 1945 formal bestehenden "Volksstaats Hessen" waren ca. 130.000 Männer und Frauen zwangsweise in Landwirtschaft und Industrie, bei Staatsbetrieben (wie der Reichsbahn), bei Kommunen und Kirchen tätig. Reichsweit waren 1944 etwa 25% der in der Wirtschaft Beschäftigten Zwangsarbeiter (in der Landwirtschaft 40%, in der Rüstungsindustrie zwischen 30 - 60%). Nach dem Krieg gab es keine andere Struktur. Sie wurde durch den Artikel 12, Absatz 3, GG abgedeckt. Die Arbeitspflicht ist ein wesentliches Element zur Erfüllung des Resozialisierungsgedanken, schreiben Sie. Die Arbeitspflicht ist ein Kostensicherungsgesetz mit Sanktionen. Eine freie Willensbildung ist ausgeschlossen, für alle die sich in besonderen Gewaltverhältnissen befinden. Der Absatz 3, Artikel 12 ist der gleitende Übergang zu den Notstandsgesetzen. In seinem Grundgehalt erfüllt er die Intension der Sklavenarbeit. Der Absatz 3, Artikel 12 GG ist die juristische Voraussetzung für Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Er muss ersatzlos gestrichen werden. Gez Nagel